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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.10.2008
Aktenzeichen: 11 Ta 175/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 121 Abs. 4
ArbGG § 2
ArbGG § 48 Abs. 1 a
ArbGG § 48 Abs. 1 a Satz 1
ArbGG § 48 Abs. 1 a Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde vom 08.07.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2008, Az. 7 Ca 783/08, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger war seit dem 03.12.2007 bei dem Beklagten bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 1.200,00 EUR beschäftigt. Der Kläger wohnt in C-Stadt. Er nahm für den Beklagten Bewachungsaufgaben in Y-Stadt, X-Stadt, W-Stadt, C-Stadt, V-Stadt und U-Stadt wahr. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.03.2008 "... innerhalb der Probezeit mit sofortiger Wirkung und hilfsweise innerhalb der kürzest möglichen Frist ...". Der Kläger wandte sich mit am 21.04.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingegangener, von seiner Prozessbevollmächtigten eingereichten Klage gegen die Kündigung, begehrte darüber hinaus Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus und machte Abrechnungs- und Zahlungsansprüche geltend. Er beantragte am 24.04.2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Das Gericht bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten - zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts (Beschluss vom 25.06.2008). Der gegen diese Einschränkung gerichteten, beim Arbeitsgericht Koblenz am 08.07.2008 eingegangenen sofortigen Beschwerde half das Arbeitsgericht nicht ab (Beschluss vom 15.08.2008) und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft ( § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und wurde form- und fristgerecht eingelegt ( § 569 Abs. 1, 2 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. 1. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dieser Grundsatz ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung und daher von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen (BAG vom 18.07.2005, 3 AZB 65/03; LAG Rheinland-Pfalz vom 11.11.2005, 2 Ta 259/05). Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann demnach der Partei auf Antrag beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten für die Staatskasse entstehen. Das ist etwa der Fall, wenn der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht erklärt, zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen Rechtsanwalts tätig zu werden. Stellt der beizuordnende Anwalt - wie vorliegend - den Antrag auf eine eigene Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens, so bedarf es keiner Nachfrage durch das Gericht oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung (LAG Rheinland-Pfalz aaO, OLG Karlsruhe vom 21.07.2005, 17 W 30/05, NJW 2005, 2718 ff.). Der Rechtsanwalt gibt mit seinem vorbehaltlos gestellten Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer Beiordnung nur zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen einverstanden ist. Will er das nicht, dann muss er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit sei, für die vertretende Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen. Eine derartige Einschränkung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in ihrer Antragstellung nicht vorgenommen. Aus diesem Grund war sie zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beizuordnen.

2. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 121 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt. Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet werden (vgl. zu § 121 Abs. 3 a. F. BAG vom 18.07.2005 aaO; BGH vom 23.06.2004, XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749, LAG Rheinland-Pfalz aaO).

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht vor. Verkehrsanwalt ist der Rechtsanwalt am Wohnort der Partei zum Verkehr mit dem Rechtsanwalt, der den Prozess am auswärtigen Gericht führt (Thomas/Putzo - Hüßtege § 91 Rz.26). Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts kommt nur in Betracht, wenn der Prozess an einem anderen Ort als dem Wohnort der Partei geführt werden muss. Es war jedoch nicht erforderlich neben der Prozessbevollmächtigten des Klägers einen weiteren Rechtsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit seiner Prozessbevollmächtigten als Verkehrsanwalt beizuordnen, weil die Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am Wohnort des Klägers und Kanzleisitz seiner Prozessbevollmächtigten hätte erhoben werden können. Sie wurde beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereicht, obwohl gemäß § 48 Abs. 1 a ArbGG auch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig wäre. Nach § 48 Abs. 1 a Satz 1 ArbGG ist für Streitigkeiten nach § 2 ArbGG auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (§ 48 Abs.1a Satz 2 ArbGG). Der Kläger wurde in Y-Stadt, X-Stadt, W-Stadt, C-Stadt, V-Stadt und in U-Stadt eingesetzt. Weder dem schriftsätzlichen Vortrag noch der vorgelegten monatlichen Einsatzplanung ist zu entnehmen, wo der Kläger "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat". Aus diesem Grund ist die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt gemäß § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG im Hinblick auf den Wohnsitz des Klägers gegeben. § 48 Abs. 1 a ArbGG trat mit Wirkung vom 01.04.2008 ohne Übergangsvorschriften in Kraft. Die Klage ging am 21.04.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz ein. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben werden können.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Voraussetzung nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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